Statuten

Statuten Bäuerinnenverband Ur

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Gründung
Unter dem Namen "Bäuerinnenverband Uri" (BVU), welcher 1960 gegründet wurde, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.Der Bäuerinnenverband Uri ist als Sektionsmitglied dem Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) angeschlossen.

Art. 2 Zweck und Aufgaben
Aufgaben des BVU sind:
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
b) Förderung der religiös-kulturellen und sozialen Schulung der Bäuerinnen
c) Zusammenarbeit mit den bäuerlichen Organisationen
d) Wahrung und Vertretung der Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder
e) Pflege der Gemeinschaft und der Solidarität unter Frauen.

Der Verband kann für den Haushaltservice eine Gesellschaft gründen oder sich an einem Unternehmen beteiligen.



II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft
Der BVU besteht aus Aktivmitgliedern und Gönnern.
Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der unter Art. 2 angeführten Aufgaben mitzuwirken.
Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des Jahresbeitrages erworben und erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Jedem Mitglied werden die Statuten ausgehändigt.
Gönner ist jede Person, die den BVU finanziell unterstützt.


III. Organisation

Art. 4 Organe
Die Organe des BVU sind
a) die Generalversammlung
b) Vorstand
c) erweiterter Vorstand (Vorstand mit Ortsvertreterinnen)
d) die Rechnungsrevisorinnen Art. 5 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet jedes, oder alle zwei Jahre, in den ersten vier Monaten statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden, mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder den Rechnungsrevisorinnen einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.







Art. 6 AnträgeAnträge an die Generalversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Präsidentin eingereicht werden.

Art. 7 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 8 Aufgaben der Generalversammlung
Aufgaben der Generalversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV, des Jahresbericht, der Jahresrechnung
b) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
c) Wahl der Präsidentin, der Vizepräsidentin (oder des Leitungsteams), der Aktuarin, der
Kassierin und weitere Mitglieder auf zwei Jahre.
d) Wahl von zwei Rechnungsrevisorinnen
e) Behandlung von Anträgen
f) Beschlussfassung über weitere ordentlich traktandierte Geschäfte
g) Beschlussfassung über Revisionen der Statuten
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern und zwar aus:
a) der Präsidentin und der Vizepräsidentin (oder des Leitungsteams)
b) der Kassierin
c) der Aktuarin
d) weiteren Vorstandsmitgliedern aus den Talschaften
e) einem geistlichen Begleiter oder einer geistlichen Begleiterin
Die Bestimmung der geistlichen Begleitung des Verbandes erfolgt in Absprache zwischen dem Vorstand und dem Dekanat Uri.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und sind wieder wählbar.

Art. 10 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Wahrnehmung der unter Art. 2 genannten Verbandsaufgaben
b) Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes
c) Planung und Durchführung des Jahresprogramms
d) Vorbereitung und Durchführung der GV und Ausführung der GV-Beschlüsse
e) Festlegung von Entschädigung und Spesen für den Vorstand
f ) Genehmigung und Umsetzung von Reglementen.
g) Erstellung des Jahresberichtes nach Kalenderjahr.
Der Vorstand trifft sich, sooft es die Geschäfte erfordern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Die Vorsitzende entscheidet bei Stimmengleichheit.

Art. 11 Chargen
Die Präsidentin, bei deren Abwesenheit die Vizepräsidentin oder das Leitungsteam leiten die GV und die Vorstandssitzungen.
Die Kassierin führt die Jahresrechnung und legt an der GV darüber Rechenschaft ab.
Die Aktuarin verfasst die Protokolle und unterstützt das Präsidium in schriftlichen Arbeiten.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin, die Vizepräsidentin, die Mitglieder des Leitungsteams, die Kassierin und die Aktuarin je zu zweien.


Art. 12 Rechnungsrevisorinnen
Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV schriftlich oder mündlich Bericht.

Art. 13 Ortsvertreterinnen
Die Ortsvertreterinnen werden vom Vorstand für verschiedene Aufgaben, laut Aufgabenbeschrieb beigezogen.



IV. Finanzen

Art. 14 Mittelbeschaffung
Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderliche Mittel werden beschafft durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Beiträge von Gönnern
c) Erträge aus Aktionen und Veranstaltungen
d) Sammlungen, Schenkungen und freiwillige Beiträge.

Art. 15 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschließlich das Verbandsvermögen unter Einbezug ausstehender Mitgliederbeiträge.



V.Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderungen der Statuten
Die Generalversammlung kann die Statutenänderung bei Zweidrittelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

Art. 18 Auflösung des Verbandes
Zur Auflösung des Verbandes bedarf es eines GV-Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Auflösungsbeschluss ist dem Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) bekannt zu geben.
Bei einer Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen dem Frauenbund Uri zu, der dieses bis zu einer eventuellen Neugründung verwaltet oder nach 5 Jahren zu einem ähnlichen Zweck verwendet.

Art.19 Genehmigung der Statuten
Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung am
4. April 2013 in Kraft und ersetzen die Statuten aus dem Jahre 2009

Bäuerinnenverband Uri

Bristen / Altdorf, 4. April 2013

Die Präsidentin: Die Aktuarin:







Marie-Theres Tresch Antonia Walker

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